Aufgrund der neuen Verordnung vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verlängert sich das Besuchsverbot in unseren Wohnhäusern vorerst bis zum 3. Mai. So sind (nach §2 der Verordnung v. 16.04.20) auch für Wohnformen der Eingliederungshilfe Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind.
Wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. bei Palliativpatienten) kann die Einrichtungsleitung – unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung – Ausnahmen gewähren.
Beim Verlassen des Wohnhauses dürfen Bewohner/-innen nur von anderen Bewohner(inne)n oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden. Sie dürfen nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner/-innen anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohner(inne)n der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohner(inne)n abweichen.
Alle Maßnahmen dienen, der Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken und Bewohner/-innen und Personal zu schützen.
Die gesamte aktuelle Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales finden Sie hier: