Eine neue Ver­ord­nung (Coro­nabe­treu­ungs­ver­ord­nung — Coro­naBe­trVO), die vom Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les aus­ge­fer­tigt wur­de und am Mon­tag in Kraft tritt, sieht ab dem 27. April 2020 auch für Allein­er­zie­hen­de, die einer Erwerbs­tä­tig­keit nach­ge­hen oder die sich im Rah­men einer Schul- oder Hoch­schul­aus­bil­dung in einer Abschluss­prü­fung befin­den, sowie deren Kin­der eine Aus­nah­me vom Betre­tungs­ver­bot vor, sofern eine pri­va­te Betreu­ung nicht ander­wei­tig ver­ant­wor­tungs­voll – unter Berück­sich­ti­gung der Emp­feh­lun­gen des Robert Koch-Instituts – orga­ni­siert wer­den kann. Es besteht damit für die­se Allein­er­zie­hen­den ein Anspruch auf Kin­der­ta­ges­be­treu­ung für ihr Kind, bzw. für ihre Kin­der. Vor­aus­set­zun­gen sind der schrift­li­che Nach­weis des Arbeit­ge­bers zu Umfang und Lage der Arbeits­zei­ten oder bei Abschluss­prü­fun­gen der schrift­li­che Nach­weis der Schu­le oder Hoch­schu­le sowie eine Eigen­erklä­rung der Allein­er­zie­hen­den, dass die Betreu­ung nicht ander­wei­tig ver­ant­wor­tungs­voll orga­ni­siert wer­den kann.

Hier geht es zur Ver­ord­nung des Minis­te­ri­ums für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les : https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200424_aenderung_coronabetrvo_zum_27.04.2020.pdf