Eine neue Verordnung (Coronabetreuungsverordnung — CoronaBetrVO), die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgefertigt wurde und am Montag in Kraft tritt, sieht ab dem 27. April 2020 auch für Alleinerziehende, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die sich im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden, sowie deren Kinder eine Ausnahme vom Betretungsverbot vor, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann. Es besteht damit für diese Alleinerziehenden ein Anspruch auf Kindertagesbetreuung für ihr Kind, bzw. für ihre Kinder. Voraussetzungen sind der schriftliche Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten oder bei Abschlussprüfungen der schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule sowie eine Eigenerklärung der Alleinerziehenden, dass die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.
Hier geht es zur Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales : https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200424_aenderung_coronabetrvo_zum_27.04.2020.pdf