Auf­grund der neu­en Ver­ord­nung vom Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les ver­län­gert sich das Besuchs­ver­bot in unse­ren Wohn­häu­sern vor­erst bis zum 3. Mai. So sind (nach §2 der Ver­ord­nung v. 16.04.20) auch für Wohn­for­men der Ein­glie­de­rungs­hil­fe Besu­che unter­sagt, die nicht der medi­zi­ni­schen oder pfle­ge­ri­schen Ver­sor­gung die­nen oder aus Rechts­grün­den (ins­be­son­de­re zwin­gen­de Ange­le­gen­hei­ten im Zusam­men­hang mit einer recht­li­chen Betreu­ung) erfor­der­lich sind.

Wenn es medi­zi­nisch oder ethisch-sozial gebo­ten ist (z.B. bei Pal­lia­tiv­pa­ti­en­ten) kann die Ein­rich­tungs­lei­tung – unter Schutz­maß­nah­men und nach Hygie­neun­ter­wei­sung – Aus­nah­men gewäh­ren.

Beim Ver­las­sen des Wohn­hau­ses dür­fen Bewohner/-innen nur von ande­ren Bewohner(inne)n oder Beschäf­tig­ten der Ein­rich­tung beglei­tet wer­den. Sie dür­fen nur mit die­sen Per­so­nen ziel­ge­rich­tet oder inten­siv Kon­takt haben.

Wenn nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass ein ziel­ge­rich­te­ter oder inten­si­ver Kon­takt außer­halb der Ein­rich­tung auch mit ande­ren Per­so­nen bestand, müs­sen die Bewohner/-innen anschlie­ßend für einen Zeit­raum von 14 Tagen den nahen Kon­takt mit ande­ren Bewohner(inne)n der Ein­rich­tung unter­las­sen. Die Ein­rich­tungs­lei­tung trifft die ent­spre­chen­den Vor­keh­run­gen und kann dabei auch ein­sei­tig von bestehen­den Ver­trä­gen zwi­schen der Ein­rich­tung und den betrof­fe­nen Bewohner(inne)n abwei­chen.

Alle Maß­nah­men die­nen, der Aus­brei­tung des Corona-Virus ent­ge­gen­zu­wir­ken und Bewohner/-innen und Per­so­nal zu schüt­zen.

Die gesam­te aktu­el­le Ver­ord­nung zum Schutz vor Neu­in­fi­zie­run­gen mit dem Corona-Virus vom Minis­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les fin­den Sie hier: